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   BVerwG, 22.06.1961 - III C 349.58   

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https://dejure.org/1961,4506
BVerwG, 22.06.1961 - III C 349.58 (https://dejure.org/1961,4506)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1961 - III C 349.58 (https://dejure.org/1961,4506)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1961 - III C 349.58 (https://dejure.org/1961,4506)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wechselseitiger Ehegattenzuschlag bei der Hausratentschädigung und Vertreibungsschäden

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.03.1958 - III C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1961 - III C 349.58
    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Anwendung von § 296 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - darauf abzustellen ist, ob frühere Entschädigungszahlungen für denselben Schaden gewährt wurden und insoweit nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. März 1958 - BVerwGE 6, 279 [BVerwG 20.03.1958 - III C 360/56] - maßgeblich ist.
  • BVerwG, 03.09.1959 - III C 15.58
    Auszug aus BVerwG, 22.06.1961 - III C 349.58
    Da der Ehemann der Klägerin den Zuschlag von 50 DM für die Klägerin zuviel erhalten hat, muß sich diese nach den im Lastenausgleichsrecht geltenden Anrechnungsgrundsätzen gefallen lassen, daß der Zuschlag von ihrer Entschädigung abgezogen wird (vgl. zur Verrechnung des einem Ehegatten zustehenden Anspruchs mit Rückzahlungsforderungen gegen den anderen Ehegatten die Urteile des erkennenden Senats vom 3. September 1959 und vom 11. Juli 1957 - BVerwGE 9, 124 [BVerwG 03.09.1959 - III C 15/58] und 5, 207 -).
  • BVerwG, 04.07.1962 - IV C 286.60

    Hausratentschädigung für einen Hausratschaden einer aus Stettin vertriebenen

    Abgesehen davon aber, daß über die Berücksichtigung des späten Erben hier nicht zu entscheiden ist, würde auch eine solche Handhabung des Gesetzes der hier gefundenen Auslegung nicht widersprechen." - In gleicher Richtung bewegt sich das Urteil des III. Senatsvom 22. Juni 1961 - BVerwG III C 349.58 -.
  • BVerwG, 02.12.1964 - IV C 127.64

    Rechtsmittel

    Nur insoweit erscheinen Verrechnungsmöglichkeiten gegenüber Personen gerechtfertigt, die formell nicht Schuldner des Fonds sind, wie sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt (vgl. III C 17.56 [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]]; III C 15.58 [BVerwGE 9, 124]; III C 207.60, III C 349.58 [ZLA 61, 348, RLA 62, 124, Mtbl.
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